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Das galicische Klimagesetz 1/2026 verpflichtet die autonomen Gemeinschaften zur Erstellung von Klimaschutzplänen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem durch das Organische Gesetz 1/1981 vom 6. April verabschiedeten Statut. Der Text legt keinen Mindestinhalt für die Pläne fest, schreibt jedoch vor, dass diese innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten vorzulegen sind (Art. 3).
Die autonomen Gemeinschaften müssen Klimaschutzpläne ausarbeiten und vorlegen, um ihrer ökologischen Verantwortung nachzukommen. Die Frist von sechs Monaten erzeugt einen zeitlichen Planungsdruck. Die Regionalverwaltungen müssen ihre Umweltprüfungsverfahren neu organisieren und Ressourcen für die Erstellung der Pläne bereitstellen. Da der Umfang und der Mindestinhalt der Pläne nicht spezifiziert sind, haben die Gemeinschaften bei deren Gestaltung einen gewissen Gestaltungsspielraum (Art. 3).
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Elaborar un plan de acción climática | art. 3 | 6 meses desde entrada en vigor |
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