Die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliche Glaubwürdigkeit bestätigt, dass die bloße Vorlage von Modellen 600 oder Bankbelegen nicht ausreicht, um eine Urkunde im Grundbuch einzutragen. Um eine negative Beurteilung des Grundbuchers aufzuheben, muss der Beteiligte den Nachweis erbringen, dass der Titel der Steuerverwaltung zur Prüfung vorgelegt wurde (Art. 254 Hypothekengesetz). Die Entscheidung unterstreicht, dass die Selbstveranlagung durch den Nachweis ihrer Einreichung bei der zuständigen Finanzbehörde ergänzt werden muss.
Gilt für dieses Profil
art. 254 Ley Hipotecaria
Für Privatpersonen und Immobilienkäufer garantiert die bloße Zahlung der Grunderwerbsteuer (ITP) oder der Erhalt der Modelle 600 keine Grundbucheintragung, sofern der offizielle Einreichungsbeleg nicht heruntergeladen und vorgelegt wird (Art. 254 Hypothekengesetz). Das Risiko besteht in der Aussetzung der Eintragung des Kaufvertrags durch den Grundbucher. Interessenten sollten sicherstellen, dass sie den Einreichungsbeleg aus dem Bürgerportal herunterladen, nachdem sie eine Frist von 24 Stunden nach der Selbstveranlagung abgewartet haben, um Blockaden im Register zu vermeiden.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Descargar el justificante de presentación del impuesto desde la carpeta ciudadana | art. 254 Ley Hipotecaria | 24 horas después de la presentación |
| Interponer demanda ante el Juzgado de lo Civil en caso de disconformidad con la resolución | art. 325 y 328 Ley Hipotecaria | 2 meses desde la notificación |
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