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BOE-A-2026-5303 ·6. März 2026 ·Resolución Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

Metallverarbeitende Unternehmen: 30 Tage Frist zur Umsetzung der neuen Lohn- und Gehaltstabellen für 2025 und 2026

Die Resolution vom 24. Februar 2026 korrigiert Fehler in der vorangegangenen Veröffentlichung vom 12. Februar und veröffentlicht die endgültigen Lohn- und Gehaltstabellen für 2025 sowie die vorläufigen Tabellen für 2026 des Kollektivvertrags für den Metallsektor und die Metallverpackungsindustrie (Art. 2). Diese Änderung betrifft unmittelbar die anstellenden Unternehmen, die ihre Löhne gemäß den neuen Tabellen anpassen müssen, welche ab dem Datum der Veröffentlichung im BOE gelten (Art. 3).

In 2 Punkten

  1. Anwendung der endgültigen Lohn- und Gehaltstabellen für 2025 und der vorläufigen Tabellen für 2026 (art. 2)
  2. 30-Tage-Frist zur Umsetzung der neuen Lohn- und Gehaltstabellen (art. 3)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Empresas del sector metalográfico o de fabricación de envases metálicos

art. 2

Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.

art. 2

Gilt für dieses Profil

  • Empresas del sector metalográfico o de fabricación de envases metálicos

art. 2

Wie es Betroffene betrifft

Für Unternehmen des Metallsektors und der Metallverpackungsindustrie werden neue Lohn- und Gehaltstabellen festgelegt, die ab der Veröffentlichung im BOE anzuwenden sind. Die Unternehmen müssen ihre Verträge überprüfen und die Löhne innerhalb der nächsten 30 Tage schrittweise anpassen (Art. 3). Arbeitnehmer können Lohnanpassungen gemäß den neuen Tabellen einfordern, sofern diese noch nicht in ihren Verträgen berücksichtigt wurden. Es gibt keine Änderungen im Arbeitsrecht, sondern lediglich Anpassungen der Lohn- und Gehaltstabellen.

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Aplicar las tablas salariales definitivas de 2025 y provisionales de 2026 art. 2 30 días desde la publicación en el BOE
Revisar contratos de trabajo para ajustar salarios conforme a las nuevas tablas art. 3 30 días desde la publicación en el BOE

Zeitlinie

2026-03-06pubVeröffentlichung im BOE
2026-03-06vigorInkrafttreten (art. 3)
Betroffene Sektoren
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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