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BOE-A-2026-4911 ·2. März 2026 ·Resolución Geringe Auswirkung
Steuerrecht

Verbot von Ferienvermietungen in Eigentümergemeinschaften: Ablehnung der Beschwerde gegen die Aussetzung der Registrierungsnummer bestätigt

Die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliche Glaubwürdigkeit hat die Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Entscheidung einer Registerbeamtin erklärt, die die Zuweisung einer eindeutigen Registrierungsnummer für die Ferienvermietung ausgesetzt hatte. Die Entscheidung stützt sich auf ein ausdrückliches Verbot in der Gemeinschaftsordnung (Beschluss vom 14. November 2025). Die Behörde verweist auf vorangegangene Beschlüsse aus dem Juni und Juli 2025, die bei statutarischen Verboten denselben Rechtsstandpunkt vertreten.

In 2 Punkten

  1. Unzulässigkeit der Beschwerde aufgrund der Übereinstimmung mit den vorangegangenen Beschlüssen vom Juni und Juli 2025 (Resolución de 14 de noviembre de 2025)
  2. Zweimonatige Frist für den Rechtsweg mittels Klage vor dem Zivilgericht (arts. 325 y 328 de la Ley Hipotecaria)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Propietarios de inmuebles sujetos a propiedad horizontal
  • Con prohibición de alquiler turístico en los estatutos

Resolución de 14 de noviembre de 2025

Wie es Betroffene betrifft

Für Immobilieneigentümer in Wohnungseigentümergemeinschaften, die Kurzzeitvermietungen beabsichtigen, verhindert ein Verbot in der Gemeinschaftsordnung die Erlangung der touristischen Registrierungsnummer (Beschluss vom 14. November 2025). Den Beschwerdeführer steht lediglich eine Frist von zwei Monaten zur Einreichung einer Klage beim Zivilgericht der Provinzhauptstadt zur Verfügung (Art. 325 und 328 des Hypothekengesetzes).

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Interponer demanda ante el Juzgado de lo Civil de la capital de la provincia arts. 325 y 328 de la Ley Hipotecaria 2 meses desde la notificación

Zeitlinie

2026-03-02pubVeröffentlichung im BOE
Betroffene Sektoren
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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