Die Resolution vom 12. Februar 2026 veröffentlicht eine vorläufige Vereinbarung über Gehaltserhöhungen für Apotheken für die Jahre 2025 und 2026 gemäß den Artikeln 90.2 und 3 des RDL 2/2015. Diese Vereinbarung stützt sich auf das Königliche Dekret 713/2010 sowie den am 15. Dezember 2022 veröffentlichten Tarifvertrag. Apothekenbetriebe müssen diese Gehaltsanpassungen innerhalb der im Tarifvertrag festgelegten Fristen umsetzen, wobei der Quelltext keine exakte Frist nennt.
Gilt für dieses Profil
art. 90.2 y 3 del RDL 2/2015
Gilt für dieses Profil
art. 90.2 y 3 del RDL 2/2015
Apothekenbetriebe müssen ihre Löhne gemäß den vorläufigen Erhöhungen für 2025 und 2026 anpassen. Die Arbeitnehmer erhalten Gehaltserhöhungen, was ihr Einkommensniveau verbessert. Arbeitsrechtliche Berater müssen sicherstellen, dass die Erhöhungen gemäß der Vereinbarung angewendet werden und die im Tarifvertrag festgelegten Grenzen nicht überschreiten. Die Verwaltung hat keine direkte Rolle bei der Umsetzung, muss die Veröffentlichung der Vereinbarung jedoch als Referenz aufrechterhalten.
Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.
Das Arbeitsrecht-Team überprüft Ihre spezifische Situation.