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Die Resolution vom 30. Januar 2026 veröffentlicht die endgültigen Lohn-Tabellen für das Jahr 2025 des Kollektivvertrags für die Industrie der zusammengesetzten Tierfutterherstellung. Die Anwendung erfolgt gemäß Art. 90.2 und 3 des Arbeitnehmerstatutgesetzes sowie dem Königlichen Erlass 713/2010. Die Frist für die Umsetzung beträgt drei Monate ab der Veröffentlichung im BOE.
Gilt für dieses Profil
art. 90.2 y 3 LST
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
art. 90.2 y 3 LST
Unternehmen im Tierfuttersektor müssen die Gehälter gemäß den neuen Lohn-Tabellen für 2025 anpassen. Arbeitnehmer erhalten ab dem Anwendungsdatum entsprechende Lohnanpassungen. Unternehmen, die die Frist nicht einhalten, riskieren Verstöße gegen die im Kollektivvertrag festgelegten kollektiven Lohnregelungen.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Aplicar las tablas salariales de 2025 del convenio colectivo | art. 90.2 y 3 LST | 3 meses desde la publicación en el BOE |
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