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BOE-A-2026-3179 ·11. Februar 2026 ·Resolución Geringe Auswirkung
Steuerrecht

Ferienwohnungen: Verbot gewerblicher Tätigkeit in Satzungen verhindert keine Registrierung für Kurzzeitvermietung

Die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliche Beurkundung hat entschieden, dass das Verbot in der Gemeinschaftssatzung, Wohnungen für gewerbliche oder berufliche Zwecke zu nutzen, der Zuweisung einer Registrierungsnummer für die Kurzzeitvermietung nicht entgegensteht (Art. 9.2.a R.D. 1312/2024). Es wurde festgestellt, dass Ferienwohnungen (VUT) nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und der geltenden Rechtslage weder als regulierte touristische Einrichtungen noch als gewerbliche Tätigkeiten gelten.

In 2 Punkten

  1. Ferienwohnungen werden im Rahmen des neuen digitalen Einheitsregisters nicht als touristische Einrichtungen eingestuft (Art. 9.2.a R.D. 1312/2024). (art. 9.2.a R.D. 1312/2024)
  2. Das Verbot gewerblicher Tätigkeiten in der Satzung impliziert kein Verbot der touristischen Nutzung, sofern Beherbergungsbetriebe nicht ausdrücklich untersagt sind. (III.3.º)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Empresas de gestión de alquileres de corta duración
  • Entidades que operen con viviendas de uso turístico

Gilt für dieses Profil

  • Propietarios de viviendas con intención de alquiler de corta duración

Wie es Betroffene betrifft

Für Eigentümer und Verwalter von Ferienwohnungen (VUT) stellt diese Entscheidung klar, dass die Existenz von Satzungsklauseln, die eine gewerbliche oder berufliche Nutzung der Immobilie untersagen, nicht per se ein rechtliches Hindernis für die Erlangung der Registrierung für die Kurzzeitvermietung darstellt. Dies verringert das Risiko einer negativen Bewertung durch die Grundbuchämter, die auf restriktiven Auslegungen des Wohnungseigentumsgesetzes und des R.D. 1312/2024 basieren könnten.

Zeitlinie

2026-02-11pubVeröffentlichung im BOE
Betroffene Sektoren
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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