Der Königliche Erlass 52/2026 fügt der Allgemeinen Fahrzeugverordnung die Anhänge XIX, XX und XXI hinzu, um technische und administrative Aspekte der Registrierung zu regeln. Die Änderung betrifft unmittelbar die Zulassungsregister sowie die Homologierungsformulare. Die Schlussbestimmung 3 des Königlichen Erlasses 2822/1998 wird geändert, um Fristen und Genehmigungsverfahren anzupassen (Art. 2, 3, 22 bis).
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art. 2
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Eigentümer leichter Personenkraftwagen müssen ihre administrativen Register aktualisieren, um die neuen technischen Anhänge (Anhänge XIX, XX, XXI) aufzunehmen. Die Anpassungsfrist beträgt drei Monate ab Inkrafttreten. Die zuständigen Behörden müssen ihre Formulare und Datenbanken aktualisieren. Die Änderung betrifft weder nicht-leichte Fahrzeuge noch andere Transportarten.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Incorporar los anexos XIX, XX y XXI en el registro de vehículos personales ligeros | art. 2 | 3 meses desde entrada en vigor |
| Actualizar los formularios de homologación y circulación según los nuevos anexos | art. 3 | 3 meses desde entrada en vigor |
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