Diese Verordnung legt die Grundlagen für die Gewährung von Zuschüssen an gegenseitige Garantiegesellschaften (SGR) fest, damit diese Straßenverkehrsunternehmen Bürgschaften für den Erwerb neuer Fahrzeuge mit Null- oder geringen Emissionen gewähren (Art. 5). Ziel ist es, die Dekarbonisierung des Sektors und die Erneuerung des Fahrzeugbestands im Einklang mit den Zielen des PNIEC und des Fitfor55-Pakets zu fördern (Erwägungsgrund). Der Höchstbetrag pro Begünstigtem darf in jedem Aufruf 300.000 Euro nicht überschreiten (Art. 5.2).
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Für die gegenseitigen Garantiegesellschaften ermöglicht die Regelung den Zugang zu nicht rückzahlbaren Mitteln, um ihre technischen Rückstellungen zu stärken und ihre Bürgschaftskapazität gegenüber Kunden zu erweitern (Art. 9.b Gesetz 1/1994). Für Transportunternehmen (Selbstständige und KMU) besteht der indirekte Effekt in einem verbesserten Zugang zu Finanzierungen und besseren Kreditkonditionen für die Erneuerung ihrer Flotte durch weniger umweltbelastende Fahrzeuge (Erwägungsgrund). Die Auszahlung des Zuschusses kann nach der Bewilligungsmitteilung vorab erfolgen, sofern eine Sicherheit bei der Caja General de Depósitos hinterlegt wird (Art. 6.1 und 6.4).
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Acreditar estar al corriente de obligaciones tributarias y de la Seguridad Social | art. 6.3 | |
| Constituir garantía ante la Caja General de Depósitos si se solicita el pago anticipado | art. 6.4 |
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