Die Bilaterale Kommission für die Zusammenarbeit zwischen der Zentralverwaltung des Staates und der Generalitat hat vereinbart, Verhandlungen zur Beilegung der im Gesetz 3/2026 der Generalitat festgestellten rechtlichen Unstimmigkeiten aufzunehmen (Art. 1). Die Vereinbarung sieht die Einrichtung einer Arbeitsgruppe vor, um technische Lösungen für die identifizierten Normkonflikte vorzuschlagen (Art. 2). Dieser Prozess wird dem Verfassungsgericht gemäß dem Organischen Gesetz 2/1979 mitgeteilt (Art. 3).
Gilt für dieses Profil
art. 1
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Für Unternehmen und Fachleute, die im Anwendungsbereich des Gesetzes 3/2026 der Generalitat tätig sind, bleibt die Rechtslage der Artikel 26, 28, 29, 55, 58, 101 sowie der dritten Übergangsbestimmung aufgrund der laufenden Verhandlungen in einem Zustand technischer Unsicherheit (Art. 1). Die Vereinbarung zielt darauf ab, einen direkten Kompetenzkonflikt durch die Vermittlung einer Arbeitsgruppe zu vermeiden (Art. 2).
Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.
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