Es wird die Änderung des XXIII. Bundestarifvertrags für die Extraktions-, Glas- und Keramikindustrie sowie den exklusiven Handel mit diesen Materialien registriert. Die wesentliche Änderung betrifft die Artikel 33.2 und 38, um Fehler zu korrigieren und das Recht auf eine Stunde Abwesenheit zur Betreuung des Säuglings bei Geburt, Adoption oder Pflege bis zum neunten Lebensmonat zu regeln (Art. 33.2).
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Für Unternehmen der Extraktions-, Glas- und Keramikbranche legt die Regelung die Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Abwesenheit zur Stillzeit fest. Dieses kann in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt oder durch eine Arbeitszeitverkürzung bzw. die Anrechnung auf volle Arbeitstage ersetzt werden (Art. 33.2). Unternehmen können die gleichzeitige Ausübung dieses Rechts durch zwei Arbeitnehmer mit demselben Grund nur aus begründeten und objektiven betrieblichen Gründen einschränken, müssen jedoch einen Alternativplan anbieten (Art. 33.2).
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Aplicar la nueva redacción del permiso de lactancia y sus modalidades de reducción o acumulación | art. 33.2 |
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