Die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliche Beurkundung entscheidet über einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einer Registerbeamtin, die die Bescheinigung über das Fortbestehen von Vormerkungen für Refinanzierungskredite ausgesetzt hat. Der Fall analysiert die Anwendung von Artikel 95 des Hypothekengesetzes (Ley Hipotecaria), wonach die Vormerkung bestehen bleibt und ihre volle Wirkung entfaltet, solange das ordentliche Gerichtsverfahren über die Kreditabrechnung oder die Bestellung der Hypothek läuft.
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Für kreditgebende Unternehmen, die Refinanzierungskredite nutzen, unterstreicht die Entscheidung die Bedeutung der Erhebung einer ordentlichen Klage, um das Fortbestehen der Vormerkung gemäß Art. 95 des Hypothekengesetzes zu gewährleisten. Die Registerbeamtin kann diese Bescheinigung jedoch aussetzen, wenn sie die Existenz vorrangiger früherer Titel oder die Nichterfüllung steuerlicher Verpflichtungen feststellt (Art. 240.2 Hypothekengesetz).
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Interponer demanda de juicio ordinario para solicitar la liquidación del crédito y conversión en hipoteca | art. 95 Ley Hipotecaria | |
| Acreditar el cumplimiento de las obligaciones del Impuesto de Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados | art. 240.2 Ley Hipotecaria |
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