Die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliche Beurkundung bestätigt die Ablehnung der Eintragung einer Hinterlegung von Informationen über Kurzzeitvermietungen aufgrund der fehlenden Identifizierung des Grundstücks (Art. 251 Hypothekengesetz). Das Problem liegt darin, dass das elektronische System die Nummer des Grundbucheintrags im entsprechenden Datenfeld nicht erkannt hat. Da es sich um eine elektronische Eingabe handelt, die vom Register nicht geändert werden darf, ist die Durchführung der Eintragung nicht möglich (Begründung 4).
Gilt für dieses Profil
fundamentos 4
Für Privatpersonen und Eigentümer, die den elektronischen Weg zur Hinterlegung von Informationen über Kurzzeitvermietungen nutzen, besteht das Risiko, dass Fehler bei der Datencodierung (wie die Grundstücksnummer) die Durchführung des Eintragungsvorgangs verhindern (Begründung 4). Da das Register die elektronische Eingabe nicht ändern kann, ist die Ablehnung der einzige Rechtsweg, wenn das Datenfeld das Grundstück nicht korrekt verknüpft (Art. 251 Hypothekengesetz).
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Verificar que el número de finca registral se introduzca correctamente en el campo informático específico del formulario telemático | fundamentos 4 | |
| Interponer demanda ante el Juzgado de lo Civil en el plazo de dos meses si se desea recurrir la resolución | arts. 325 y 328 Ley Hipotecaria | 2 meses |
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