Diese Verordnung legt die technischen Bedingungen, versicherbaren Güter und Erträge für die Versicherung von Betrieben für lebende Pflanzen, Schnittblumen, Baumschulen und Saatgut in der Autonomen Gemeinschaft Kanaren fest (Art. 1). Die Regelung ist Teil des 47. Plans für kombinierte Agrarversicherungen und gilt gleichermaßen für den 48. Plan (Präambel). Sie definiert operative Konzepte wie die Basisproduktion, die erwartete tatsächliche Produktion sowie die Kriterien für die Zusammenlegung von SIGPAC-Flurstücken (Art. 11 und 1).
Gilt für dieses Profil
art. 1
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Für Landwirte und Erzeuger der Sektoren Zierpflanzen, Schnittblumen und Saatgut auf den Kanarischen Inseln legt die Norm die Deckungsregeln gegen Mengen- und Qualitätsrisiken fest (Art. 1). Sie ermöglicht die Zusammenlegung von Flächen unter 0,10 ha zu einer einzigen Parzelle für Versicherungszwecke (Art. 1.5). Die Erzeuger müssen die technischen Mindestkulturbedingungen und die Produktionsdefinitionen einhalten, um eine korrekte Abwicklung von Schäden und Ansprüchen zu gewährleisten (Art. 1.11).
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Verificar que la agrupación de recintos SIGPAC cumpla el umbral de 0,10 ha para efectos de seguro | art. 1.5 | |
| Ajustar la declaración de seguro según las definiciones de producción asegurada y real esperada | art. 1.11 |
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