Die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliche Glaubwürdigkeit bestätigt, dass für die Eintragung einer Urkunde über die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des rechtskräftigen Scheidungsurteils sowie der ordnungsgemäß nachgewiesenen Scheidungsfolgenvereinbarung zwingend erforderlich ist (Art. 18 Hypothekengesetz). Die bloße Erwähnung durch den Notar in der Urkunde reicht nicht aus; es ist die gerichtliche Dokumentation mit Stempeln und Unterschriften erforderlich, die die Authentizität des Aktes gewährleistet (Rechtsgrundlagen). Zudem muss die Eintragung des Urteils im Personenstandsregister nachgewiesen werden, um die Wirkung gegenüber Dritten zu entfalten (Sachverhalt II).
Gilt für dieses Profil
hechos II
Für Privatpersonen, die die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft nach einer Scheidung durchführen, bedeutet diese Entscheidung die Pflicht, nicht nur die notarielle Urkunde, sondern auch die vollständige beglaubigte Abschrift des Gerichtsurteils und der Scheidungsfolgenvereinbarung unter Einhaltung der gesetzlichen Formalitäten vorzulegen (Sachverhalt II). Für Fachleute (Notare und Anwälte) unterstreicht dies die Notwendigkeit sicherzustellen, dass die dem Grundbuch vorgelegten gerichtlichen Dokumente die Anforderungen an die Authentizität und die Eintragung im Personenstandsregister erfüllen, um eine Aussetzung der grundbuchamtlichen Prüfung zu vermeiden (Rechtsgrundlagen).
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Aportar testimonio de la sentencia de divorcio firme y el convenio regulador con sellos y firma del Letrado de Administración de Justicia | hechos II | |
| Aportar certificación del Registro Civil que acredite la inscripción de la sentencia de divorcio | hechos II |
Das Steuerrecht-Team überprüft Ihre spezifische Situation.