Die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliche Glaubwürdigkeit bestätigt die Ablehnung eines Einreichungseintrags durch einen Grundbucher. Es wird klargestellt, dass kein neuer Eintrag zulässig ist, wenn der Titel bereits unter einem bestehenden Eintrag eingereicht wurde (Art. II.1), dass private Dokumente den Grundsatz der Legalität als authentische Titel nicht erfüllen und dass Fotokopien nicht als einzureichende Dokumente für das Register zugelassen sind (Art. II.1).
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Die Entscheidung schränkt die Möglichkeiten zur Einreichung von Unterlagen im Grundbuchwesen ein und stellt sicher, dass nur Originaltitel oder rechtlich anerkannte Dokumente zur Erlangung eines Einreichungseintrags verwendet werden können.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Verificar que el título no esté ya presentado bajo un asiento vigente antes de realizar una nueva aportación | art. II.1 | |
| Aportar mandamientos judiciales originales o documentos que cumplan el principio de legalidad, evitando fotocopias | art. II.1 |
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