Die Regelung sieht vor, dass Vereine, Kommunen und Stiftungen Zuschüsse für Aktivitäten zur Förderung der demokratischen Erinnerung sowie zur Anerkennung der Opfer des Spanischen Bürgerkriegs und der Diktatur beantragen können. Der Zugang richtet sich nach Art. 67 des R.D. 887/2006 sowie den Art. 22.2.c) und 28.2 des Gesetzes 38/2003. Der Antrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten gestellt werden (Art. 2).
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Vereine, Kommunen und Stiftungen, die sich der demokratischen Erinnerung widmen, können Fördermittel für Promotions- und Verbreitungsaktivitäten beantragen. Die Antragsfrist beträgt drei Monate ab Inkrafttreten. Entitäten, die ihren Antrag nicht innerhalb dieser Frist einreichen, können keine Förderung erhalten. Der Zugang ist auf Organisationen beschränkt, die vom Ministerium für Territorialpolitik und demokratische Erinnerung anerkannt sind (Art. 2).
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Presentar solicitud de subvención para actividades de Memoria Democrática | art. 2 | 3 meses desde entrada en vigor |
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