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BOE-A-2026-11182 ·25. Mai 2026 ·Ley Hohe Auswirkung
Verwaltungsrecht

Gemeinde Ablitas: 30 Tage Frist zur Entwidmung von 59.873,41 m² Gemeindeland

Das Foralgesetz 7/2026 erklärt 59.873,41 m² Gemeindeland der Gemeinde Ablitas zum öffentlichen Interesse und genehmigt dessen Entwidmung. Das Verfahren richtet sich nach Art. 140.5 des Foralgesetzes 6/1990 und Art. 22 des Organischen Gesetzes 13/1982. Die Entwidmung hat innerhalb von 30 Tagen ab Veröffentlichung im BON zu erfolgen.

In 2 Punkten

  1. Gemeinde Ablitas muss 59.873,41 m² innerhalb von 30 Tagen entwidmen (art. 140.5 Ley Foral 6/1990)
  2. Die Entwidmung erfolgt aufgrund des öffentlichen Interesses gemäß Foralgesetz 6/1990 (art. 140.5 Ley Foral 6/1990)

Wie es Betroffene betrifft

Die Gemeinde Ablitas muss innerhalb von 30 Tagen Maßnahmen zur Entwidmung des Gemeindelandes ergreifen, was Änderungen in der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zur Folge hat. Bewässerungsgemeinschaften und andere betroffene Nutzer könnten in ihrer Zugänglichkeit oder Nutzung des Geländes eingeschränkt werden. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften über das öffentliche Interesse und die Verwaltung von Gemeinschaftsgütern (Art. 140.5 und Art. 22 des Organischen Gesetzes 13/1982).

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
El Ayuntamiento de Ablitas debe desafectar el terreno en 30 días art. 140.5 Ley Foral 6/1990 30 días desde la publicación en el BON

Zeitlinie

2026-05-25pubVeröffentlichung im BOE
2026-05-25vigorInkrafttreten (publicado en el BON núm. 96, de 19 de mayo de 2026)
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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