Die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliche Glaubwürdigkeit stellt fest, dass ein rechtskräftiges Urteil, welches ein Inventar der Gütergemeinschaft bestätigt, die Wirkung materieller Rechtskraft entfaltet (Art. 222.4 LEC). Dies bedeutet, dass der Grundbucher ein Gut, das gerichtlich als gemeinschaftliches Gut eingestuft wurde, weder als Alleineigentum qualifizieren noch für die Eintragung eine zusätzliche öffentliche Urkunde verlangen darf (Art. 100 und 101 Hypothekenordnung). Die Entscheidung bestätigt, dass der rechtskräftige gerichtliche Beschluss als ausreichender Übertragungstitel für die Grundbucheintragung dient (Art. 2 und 3 Hypothekengesetz).
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Für Privatpersonen in Auseinandersetzungsverfahren der Gütergemeinschaft garantiert die Entscheidung die Rechtssicherheit, dass die gerichtliche Feststellung über die Art eines Gutes (gemeinschaftlich oder Alleineigentum) für den Grundbucher bindend ist (Art. 222.4 LEC). Es entfällt die Notwendigkeit, zusätzliche öffentliche Urkunden für die Übertragung von Alleineigentum zu erstellen, das in das gerichtliche Inventar aufgenommen wurde (Art. 2 und 3 Hypothekengesetz). Die Entscheidungsbefugnis der Grundbucher hinsichtlich der rechtlichen Natur von Gütern, die bereits gerichtlich geklärt wurde, wird eingeschränkt.
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