Die Norm ändert den Artikel 35.I.B des konsolidierten Textes von 1999, um den Energieverbrauch als Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer (IRPF) aufzunehmen. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Sie erfolgt als Reaktion auf die wirtschaftlichen Folgen der Krise im Nahen Osten (Art. 35.I.B) und wird im BON extraordinario Nr. 76 vom 20. April 2026 veröffentlicht (cite: zusätzliche Bestimmung 65).
Gilt für dieses Profil
art. 35.I.B)
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
art. 35.I.B)
Gilt für dieses Profil
art. 35.I.B)
Für natürliche Personen mit Einkünften aus dem Energieverbrauch in Navarra wird eine neue steuerliche Bemessungsgrundlage eingeführt, die sich direkt auf deren Einkommensteuererklärung auswirkt (Art. 35.I.B). Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern müssen die Einkommensteuererklärungen ihrer Beschäftigten überprüfen. Die Änderung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und gilt ab diesem Datum ohne vorherige Übergangsfrist. Es werden weder ein Betrag noch ein Anpassungssatz spezifiziert, sondern lediglich die Aufnahme des Energieverbrauchs als Bemessungsgrundlage.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Revisar declaración de renta para incluir consumo energético como base de cálculo | art. 35.I.B) | Desde 1 de enero de 2026 |
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