Die Resolution vom 30. April 2026 veröffentlicht die Änderung des VIII. Kollektivvertrags für das Baugewerbe durch die Hinzufügung des Anhangs XIX, wie im Abkommen vom 6. September 2023 vorgesehen. Dieser Anhang führt neue Arbeitsbedingungen ein, die von den Unternehmen des Sektors innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Veröffentlichung einzuführen sind (Art. 90.2 und 3 des RDL 2/2015).
Gilt für dieses Profil
art. 90.2 y 3 del RDL 2/2015
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
art. 90.2 y 3 del RDL 2/2015
Gilt für dieses Profil
art. 90.2 y 3 del RDL 2/2015
Bauunternehmen müssen ihre internen Arbeitsrichtlinien aktualisieren, um den neuen Anhang XIX umzusetzen. Die 30-Tage-Frist ab Veröffentlichung (30.04.2026) verpflichtet zur Anpassung der Personalverwaltungsprozesse. Öffentliche Verwaltungen haben keine direkte Handlungsnotwendigkeit, müssen jedoch die Einhaltung im Rahmen von Arbeitsinspektionen prüfen.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Incorporar el Anexo XIX del convenio colectivo en los procesos internos | art. 90.2 y 3 del RDL 2/2015 | 30 días desde la publicación |
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