Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Im Bereich der Mehrwertsteuer (IVA) unterliegen Personenkraftwagen einer Vermutung der betrieblichen Nutzung von 50 %, wobei der Steuerpflichtige durch Beweismittel einen abweichenden Grad nachweisen kann. Der Abzug von Ausgaben wie Kraftstoff oder Reparaturen hängt von deren tatsächlicher betrieblicher Nutzung ab und nicht vom Nutzungsanteil des Fahrzeugs. Im Rahmen der Einkommensteuer (IRPF) setzt der Abzug von Ausgaben und Abschreibungen voraus, dass das Fahrzeug ein ausschließliches Betriebsmittel der wirtschaftlichen Tätigkeit ist.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Unterscheidung zwischen der Behandlung im IVA und im IRPF konstant. Die Vermutung von 50 % für das IVA sowie die Anforderung der ausschließlichen Nutzung für das IRPF wurden beibehalten. Jüngste Auskünfte bestätigen, dass die Abziehbarkeit von Wartungs- und Kraftstoffkosten von der Nutzungsquote des Fahrzeugs entkoppelt ist.
Wendepunkte
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Es wird festgelegt, dass für Personenkraftwagen oder Geländewagen eine ausschließliche Nutzung für die Tätigkeit verlangt wird, welche durch rechtlich zulässige Beweismittel nachgewiesen werden muss.
Analyse auf Grundlage von 19 der 20 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.