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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Zollwert: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 12 Auskünfte · 2014–2024

Geltende Auffassung

Die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer (IVA) bei Importen wird durch Anwendung der Regeln des Artikels 83 des Gesetzes 37/1992 auf den Zollwert ermittelt. Dieser Wert umfasst den gezahlten oder noch zu zahlenden Preis zuzüglich Zöllen, Transportkosten und anderer Nebenkosten. Vermittlungsleistungen von Nicht-EU-Tochtergesellschaften müssen dem Zollwert hinzugerechnet werden, um die Bemessungsgrundlage zu vervollständigen.

Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung des Artikels 83 des IVA-Gesetzes zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage konstant. Im Laufe der Auskünfte wurden Elemente präzisiert, die diesen Wert bilden, wie etwa Preisnachlässe für mangelhafte Waren, die Verwendung von Durchschnittspreisen bei Transaktionen und die Einbeziehung von Vermittlungsleistungen von Tochtergesellschaften.

Wendepunkte

  1. V3149-19

    Legt fest, dass Preisnachlässe für mangelhafte Waren den Zollwert mindern können, jedoch eine Korrektur der IVA-Vorsteuerabzüge erforderlich machen.

  2. V0024-21

    Bestimmt, dass Leistungen zur Lieferantenauswahl und zur Überwachung von Nicht-EU-Tochtergesellschaften dem Zollwert hinzugerechnet werden müssen.

Analyse auf Grundlage von 12 der 12 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

12
V0304-22 17. Feb. 2022

Keine innergemeinschaftliche Erwerbe bei Waren aus Drittländern

SG de Impuestos sobre el Consumo
adquisición intracomunitariaimportación de bienessujeto pasivovalor en aduanaterritorio tercero LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 15LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 18
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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