Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Mehrwertsteuerbefreiung (IVA) für medizinische Leistungen erfordert die Erfüllung eines objektiven Kriteriums (Diagnose-, Präventions- oder Krankheitsbehandlungsdienste) und eines subjektiven Kriteriums (Erbringung durch medizinisches oder sanitäres Fachpersonal). Fachkräfte wie Diätassistenten, Ernährungsberater oder Apotheker genießen die Befreiung nur, wenn ihre Tätigkeit diesem spezifischen Zweck dient. Wenn die Dienstleistung keinen therapeutischen Zweck verfolgt, wie etwa zu ästhetischen Zwecken oder zur Entspannung, unterliegt sie dem Regelsatz.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Forderung nach objektiven und subjektiven Kriterien für die Befreiung konstant. Im Laufe der Auskünfte wurde die Anwendung des Kriteriums auf neue Disziplinen wie Homöopathie, DNA-Analysen oder Osteopathie ausgeweitet, stets unter Vorbehalt des sanitären Zwecks und der Qualifikation des Fachpersonals. Es sind keine Änderungen in der grundlegenden Doktrin zu beobachten.
Wendepunkte
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Ermöglicht die Befreiung in der Osteopathie, sofern die Fachkraft über einen Abschluss und eine Qualifikation verfügt, die den europäischen Standards entsprechen.
Analyse auf Grundlage von 35 der 36 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 23. September 2026.