Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Natürliche Personen sind von der Gebühr für die Ausübung der Gerichtsbarkeit befreit. Im Insolvenzverfahren handelt der Insolvenzverwalter nicht im eigenen Namen, weshalb die Befreiung für Maßnahmen im Interesse der Insolvenzmasse nach gerichtlicher Genehmigung Anwendung findet. Öffentliche Organe, die von lokalen Gebietskörperschaften abhängen, genießen die Befreiung, jedoch nicht lokale Handelsgesellschaften, da diese privatrechtlich organisiert sind.
Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung von subjektiven Befreiungen und spezifischen steuerpflichtigen Sachverhalten stabil. Die Reichweite der Befreiung für natürliche Personen in Wohnungseigentümergemeinschaften sowie die Art der befreiten Subjekte im Insolvenz- und Kommunalbereich wurden präzisiert. Es sind keine grundlegenden Richtungswechsel zu beobachten, sondern lediglich Klarstellungen zur Rechtspersönlichkeit der Subjekte.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass sich die Befreiung für natürliche Personen auf die Eigentümer von Wohnungseigentümergemeinschaften erstreckt, wenn sie durch deren Vorstand oder Präsident handeln.
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Legt fest, dass der Insolvenzverwalter die Befreiung nicht aufgrund des Handelns im eigenen Namen anwendet, wohl aber die Befreiung für Maßnahmen im Interesse der Masse nach gerichtlicher Genehmigung.
Analyse auf Grundlage von 22 der 22 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.