Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Dienstleistungen, die ein Gesellschafter seiner Gesellschaft erbringt und die über seine Funktion als Geschäftsführer hinausgehen, werden als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit betrachtet, sofern die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Tätigkeit nicht erfüllt sind. Damit diese Leistungen als wirtschaftliche Tätigkeit besteuert werden können, muss der Gesellschafter Produktionsmittel oder personelle Ressourcen organisieren und im speziellen Sozialversicherungssystem registriert sein. Mangels eines Arbeitsverhältnisses mit Merkmalen der Abhängigkeit und Fremdheit findet die Befreiung von Verpflegungs- und Unterbringungskosten gemäß der Einkommensteuerverordnung keine Anwendung.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anforderungen für die Abziehbarkeit und die Bewertung zum Marktwert konstant. Die Rechtsprechung hat präzisiert, dass die Einstufung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit auf das Fehlen einer Organisation eigener Mittel zurückzuführen ist. Kürzlich wurde klargestellt, dass das Fehlen eines Arbeitsverhältnisses die Anwendung der Befreiung von Diäten und Zulagen verhindert.
Wendepunkte
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Legt fest, dass für die Besteuerung als wirtschaftliche Tätigkeit sowohl die Organisation von Produktionsmitteln als auch die Registrierung im speziellen Sozialversicherungssystem vorliegen müssen.
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Bestimmt, dass die Befreiung von Verpflegungs- und Unterbringungskosten auf den Gesellschafter nicht anwendbar ist, da kein Arbeitsverhältnis mit Merkmalen der Abhängigkeit und Fremdheit besteht.
Analyse auf Grundlage von 10 der 10 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 29. September 2026.