Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Bildungsdienstleistungen sind von der Mehrwertsteuer (IVA) befreit, wenn sie von öffentlichen oder privaten Rechtsträgern erbracht werden, die dazu autorisiert sind, und wenn die Fächer Teil der Lehrpläne des Bildungssystems sind. Damit Online-Unterricht als befreite Bildungsdienstleistung und nicht als elektronische Dienstleistung mit einem Steuersatz von 21 % gilt, muss eine direkte menschliche Intervention vorliegen, die nicht bloß beiläufig ist. Die Ausbildung muss einen beruflichen Zweck oder einen Qualifizierungszweck verfolgen und darf nicht der Befriedigung persönlicher oder freizeitlicher Bedürfnisse dienen.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Bildungsdienstleistungen und elektronisch erbrachten Dienstleistungen konstant. Im Laufe der Auskünfte wurde bekräftigt, dass der Schlüssel in der direkten menschlichen Intervention des Lehrers und in der Einbindung der Fächer in offizielle Lehrpläne liegt. Es sind keine Kriterienänderungen zu beobachten, sondern eine wiederholte Anwendung der subjektiven und objektiven Voraussetzungen für die Befreiung.
Wendepunkte
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Legt die technische Unterscheidung zwischen elektronischen Dienstleistungen und Bildungsdienstleistungen fest und definiert, dass erstere aus automatisierten Inhalten mit nur beiläufiger menschlicher Intervention bestehen.
Analyse auf Grundlage von 16 der 16 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 26. September 2026.