Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder die Betriebsstätte erfordert eine angemessene Struktur aus personellen und technischen Mitteln mit einem ausreichenden Grad an Beständigkeit. Die bloße Lagerung von Produkten in fremden Lagern, das Bestehen einer Tochtergesellschaft oder die Nutzung der Steuernummer reichen nicht aus, um diesen Status nachzuweisen. Im Regime der Reisebüros werden die Vorgänge dort lokalisiert, wo das Reisebüro seinen Sitz oder seine Betriebsstätte hat.
Die Position der DGT bleibt in der Definition der Betriebsstätte konstant. Im Laufe der Auskünfte wurde wiederholt betont, dass deren Vorliegen personelle und technische Mittel mit ausreichender Beständigkeit erfordert, wobei ausgeschlossen wurde, dass die bloße Lagerung von Waren oder die Logistikverwaltung durch Dritte den Sitz der Tätigkeit bestimmt.
Wendepunkte
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Legt fest, dass angemietete Lagerhäuser nur dann eine Betriebsstätte darstellen, wenn sie über eine angemessene Struktur aus personellen und technischen Mitteln mit ausreichender Beständigkeit verfügen.
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Stellt klar, dass die Nutzung von Logistikdienstleistungen Dritter oder die Platzierung von Produkten in von Kunden verwalteten Lagern nicht die Existenz einer Betriebsstätte begründet.
Analyse auf Grundlage von 8 der 10 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 30. September 2026.