Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Schadenersatzleistungen aus zivilrechtlicher Haftung für Personenschäden (physische, psychische oder moralische Schäden) sind gemäß Artikel 7.d) des LIRPF (Einkommensteuergesetz) steuerfrei. Es ist eine zwingende Voraussetzung, dass die Höhe des Betrags rechtlich oder gerichtlich anerkannt ist. Außergerichtliche Vergleiche, die direkt zwischen den Parteien geschlossen werden, erfüllen diese Anforderung einer rechtlichen oder gerichtlichen Anerkennung nicht.
Die Position der DGT hat sich dahingehend gewandelt, dass Verzugszinsen zuvor als nicht steuerfrei behandelt wurden (V1208-18), nun aber als steuerfrei gelten, sofern die Hauptentschädigung steuerfrei ist (V1087-20). Dennoch hat sich die Rechtsprechung hinsichtlich der Anforderung an die Höhe des Betrags verschärft, indem für die Steuerbefreiung eine rechtliche oder gerichtliche Anerkennung gefordert wird, wobei außergerichtliche direkte Vergleiche ausdrücklich ausgeschlossen werden (V0526-26).
Wendepunkte
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Legt fest, dass Entschädigungszinsen aufgrund des Zahlungsverzugs einer steuerfreien Entschädigung ebenfalls der Steuerbefreiung unterliegen.
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Stellt klar, dass ein direkt zwischen den Parteien geschlossener außergerichtlicher Vergleich die Steuerbefreiung nicht rechtfertigt, da er nicht rechtlich oder gerichtlich anerkannt ist.
Analyse auf Grundlage von 51 der 52 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 19. September 2026.