Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Vergütungen für Verwaltungsfunktionen gelten als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, es sei denn, das Amt wird unentgeltlich ausgeübt. Dienstleistungen von Gesellschaftern, die nicht die Anforderungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfüllen, werden als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eingestuft. Die Bewertung dieser Vorgänge muss dem marktüblichen Wert entsprechen. Im künstlerischen Bereich werden der Verkauf von Werken und die Übertragung von Urheberrechten als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit eingestuft, unabhängig von der Seltenheit oder Unregelmäßigkeit der Transaktionen.
Die Position der DGT bleibt in der Unterscheidung zwischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und Einkünften aus wirtschaftlicher Tätigkeit konstant, insbesondere bei der Einstufung von Verwaltungsfunktionen und Gesellschafterleistungen. Es ist eine Konsolidierung bei der Einstufung der künstlerischen Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit zu beobachten, selbst bei sporadischen Einnahmen oder der Übertragung von Rechten. Es sind keine doktrinären Änderungen erkennbar, sondern eine wiederholte Anwendung der Kriterien zur Marktbewertung und zur Art der Einkünfte.
Analyse auf Grundlage von 18 der 19 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 29. Juli 2026.