Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Zugang zum Sonderregime gemäß Artikel 93 des LIRPF (Einkommensteuergesetz) erfordert einen Kausalzusammenhang zwischen der Versetzung nach Spanien und dem Erwerb der Eigenschaft als Geschäftsführer. Handelt es sich bei der Einheit um eine reine Vermögensverwaltungsgesellschaft, darf der Geschäftsführer keine Beteiligung halten, die ihn zu einer nahestehenden Person macht. Das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs ist eine Tatsachenfrage, die durch gültige Beweismittel nachgewiesen werden muss.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Forderung konstant, den Kausalzusammenhang zwischen der Versetzung und der neuen Funktion durch Tatsachenbeweise nachzuweisen. Im Laufe der Auskünfte wurden zusätzliche Anforderungen an die Art der Einheit (keine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit einer nahestehenden Beteiligung) und den vorherigen Wohnsitz integriert. Es ist kein Kriteriumswechsel zu beobachten, sondern eine Akkumulation von Anforderungen für die Anwendung des Regimes.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass der Kausalzusammenhang nicht gegeben ist, wenn die Versetzung aus der Übernahme von mehr Funktionen in einem bereits bestehenden Amt resultiert.
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Führt die Einschränkung für Vermögensverwaltungsgesellschaften ein und gibt an, dass der Geschäftsführer keine Beteiligung halten darf, die ihn zu einer nahestehenden Person macht.
Analyse auf Grundlage von 43 der 49 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 15. September 2026.