Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Leistung bei Einstellung der Tätigkeit gilt als Arbeitsertrag, wobei sowohl die erhaltene Leistung als auch die vom Verwaltungsorgan gezahlten Sozialversicherungsbeiträge einzubeziehen sind. Die Beiträge zum RETA (Regimen Especial de Trabajadores por Cuenta Propia) sind nicht als Betriebsausgaben für Arbeitserträge abzugsfähig, sondern müssen als abzugsfähige Aufwendungen bei der Berechnung des Nettoertrags der wirtschaftlichen Tätigkeit angewendet werden. Zuschüsse zur Finanzierung der RETA-Beiträge werden als laufende Zuschüsse eingestuft und dem Zeitraum ihres Entstehens oder ihres Zuflusses gemäß der buchhalterischen Methode zugeordnet.
Die Position der DGT bleibt stabil hinsichtlich der Einstufung von Leistungen bei Einstellung der Tätigkeit als Arbeitserträge und der Natur der RETA-Zuschüsse als laufende Zuschüsse. In den jüngsten Auskünften ist eine technische Präzisierung hinsichtlich der Einbeziehung der Sozialversicherungsbeiträge in den Bruttoertrag und des korrekten Abzugs der Beiträge bei der wirtschaftlichen Tätigkeit zu beobachten.
Wendepunkte
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Legt die Behandlung der vorläufig gezahlten Beiträge fest und gibt an, dass die nachträgliche Anpassung je nach Ergebnis als höherer Aufwand oder höherer Ertrag wirkt.
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Stellt fest, dass wenn eine Gesellschaft die Beiträge des Gesellschafter-Arbeitnehmers übernimmt, diese eine Sachbezugsvergütung darstellen, obwohl sie ihren Charakter als abzugsfähiger Aufwand für den Gesellschafter behalten.
Analyse auf Grundlage von 7 der 8 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 2. Oktober 2026.