Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Um die steuerliche Neutralität bei einer Teilspaltung anzuwenden, muss das abgesonderte Vermögen einen Geschäftsbereich darstellen, der als eine autonome wirtschaftliche Einheit verstanden wird, die in der Lage ist, aus eigenen Mitteln zu funktionieren. Dies erfordert eine differenzierte Unternehmensorganisation mit materiellen und personellen Mitteln, die für eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit bestimmt sind. Die bloße Übertragung von Vermögenswerten oder isolierten Immobilien ohne vorherige Verwaltung und Organisation erfüllt diese Anforderung nicht.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Forderung nach einer differenzierten Unternehmensorganisation konstant, damit das abgesonderte Vermögen als Geschäftsbereich gilt. Es sind keine Änderungen in der Definition der wirtschaftlichen Einheit zu beobachten, obwohl präzisiert wurde, dass bei Gesamtspaltungen mit proportionaler Verteilung der Anteile nicht zwingend erforderlich ist, dass die Blöcke Geschäftsbereiche sind.
Wendepunkte
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Legt fest, dass bei einer Gesamtspaltung mit proportionaler Verteilung der Anteile die Vermögensblöcke nicht notwendigerweise Geschäftsbereiche sein müssen, gemäß Artikel 76.2.1.º a) des LIS (Gesellschaftsteuergesetz).
Analyse auf Grundlage von 23 der 42 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 19. August 2026.