Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Halbfabrikate, die Kunststoff enthalten und für die Herstellung von nicht wiederverwendbaren Verpackungen bestimmt sind, fallen in den sachlichen Anwendungsbereich der Steuer. Dies umfasst Folien, Platten, flüssige Polymere und Verschlusskomponenten, die Kunststoff enthalten. Ausgenommen sind Produkte, die für Verpackungen bestimmt sind, die mehrere Nutzungszyklen durchlaufen oder keine nicht wiederverwendbaren Verpackungen sind.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anwendung der Steuer auf Kunststoff-Halbfabrikate, die für nicht wiederverwendbare Verpackungen bestimmt sind, konstant. Durch Auskünfte wurde der Umfang dieses Begriffs präzisiert, wobei zwischen Rohstoffen (wie Farbstoffen) und Produkten unterschieden wird, die eine nachfolgende Umwandlung erfordern, um ihre Funktion als Verpackung zu erfüllen. Die Entwicklung zeigt eine klare Abgrenzung der Steuerpflicht basierend auf der Endbestimmung des Produkts.
Wendepunkte
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Stellt fest, dass Farbstoffkonzentrat kein Halbfabrikat ist, da es als vorangehender Rohstoff gilt und somit außerhalb des Anwendungsbereichs der Steuer steht.
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Definiert flüssiges Polymer als Halbfabrikat, da es eine nachfolgende Umwandlungsphase erfordert, um seine Funktion als Verpackung zu erfüllen.
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Präzisiert, dass Kunststofffolien und -platten steuerpflichtige Halbfabrikate sind, räumt jedoch bei innergemeinschaftlichen Erwerben eine Befreiung ein, wenn nachgewiesen wird, dass die Bestimmung nicht die Herstellung steuerpflichtiger Verpackungen ist.
Analyse auf Grundlage von 33 der 34 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.