Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der ermäßigte Steuersatz von 10 % findet Anwendung auf Prothesen, Orthesen und chirurgische Implantate, die zur Linderung oder Behandlung von Beeinträchtigungen entwickelt wurden und der persönlichen und ausschließlichen Nutzung von Personen mit körperlichen, geistigen, intellektuellen oder sensorischen Beeinträchtigungen dienen. Ein Produkt kann mit 10 % besteuert werden, wenn es als Zubehör zu der Lieferung eines Hauptprodukts dient, das bereits diesen Steuersatz genießt, sofern es für den Kunden keinen Selbstzweck darstellt. Andernfalls findet der Regelsatz von 21 % Anwendung.
Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 10 % für Implantate und Produkte für Beeinträchtigungen stabil. Die Rechtsprechung hat präzisiert, dass Zubehör den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen kann, wenn es zusammen mit dem Hauptprodukt geliefert wird. Es sind keine grundlegenden Änderungen festzustellen, sondern lediglich eine Abgrenzung der Anforderungen an die Zugänglichkeit und den Zweck des Produkts.
Wendepunkte
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Präzisiert die Bedingung des Zubehörs für die Anwendung des 10 %-Satzes und stellt fest, dass das Produkt für den Kunden keinen Selbstzweck darstellen darf, sondern das Mittel sein muss, um die Hauptleistung in Anspruch zu nehmen.
Analyse auf Grundlage von 12 der 12 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.