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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Elternzeitleistungen — Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 8 Auskünfte · 2019–2021

Geltende Auffassung

Leistungen anlässlich der Geburt und der Betreuung von Minderjährigen sowie die Vergütungen für Beamte während der Beurlaubung wegen Entbindung, Adoption oder Vormundschaft sind gemäß Artikel 7.h) des LIRPF (Einkommensteuergesetz) von der IRPF (Einkommensteuer) befreit. Die Befreiung gilt bis zur Höhe der maximalen Leistung, die die Sozialversicherung anerkennt. Jeder Betrag, der dieses Limit überschreitet, unterliegt der Besteuerung als Arbeitsertrag.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Steuerbefreiung dieser Leistungen gemäß Artikel 7.h) des LIRPF konstant. Die Rechtsprechung hat die aktuelle Bezeichnung der Leistungen anlässlich der Geburt und der Betreuung von Minderjährigen übernommen, ohne dabei das Kriterium der Befreiung oder die Grenze der maximalen Leistung zu ändern.

Analyse auf Grundlage von 8 der 8 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 1. Oktober 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

8
V0191-21 4. Feb. 2021

Elternzeitleistungen der Sozialversicherung sind von der Einkommensteuer befreit

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
exenciónprestación por paternidadseguridad socialrendimiento del trabajoprestación por nacimiento y cuidado del menor LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 7.hTRLGSS Real Decreto Legislativo 8/2015
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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