Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Erbringung von Dienstleistungen wird durch das Vorhandensein einer wirtschaftlichen Gegenleistung für eine Tätigkeit definiert, wie es bei Verpflichtungen zum Erwerb von Produkten der Fall ist, die Gutschriften generieren. Die Unterwerfung unter die Mehrwertsteuer (IVA) hängt von der Art der Tätigkeit ab, wie etwa der Unabhängigkeit des Freiberuflers gegenüber dem Unternehmen, um eine arbeitsrechtliche Unterordnung zu vermeiden. Ebenso unterliegen professionelle Dienstleistungen wie Architektur oder Friseurdienstleistungen dem allgemeinen Steuersatz von 21 %, da sie nicht unter die Voraussetzungen für ermäßigte Steuersätze fallen. Bei fortlaufenden Leistungen richtet sich die Entstehung der Steuer nach der Fälligkeit des im Vertrag vereinbarten Preises.
Die Abfolge zeigt keine doktrinäre Entwicklung zu einem einzelnen Konzept, sondern präsentiert verstreute Kriterien zu verschiedenen Typologien von Dienstleistungen. Die DGT hält an einer strikten Anwendung der allgemeinen Steuersätze für Dienstleistungen fest, die keine spezifischen Voraussetzungen für Steuerbefreiungen oder Ermäßigungen erfüllen. Es ist keine Änderung der Position zu beobachten, sondern die Anwendung der Rechtsvorschriften auf heterogene Fälle.
Analyse auf Grundlage von 19 der 21 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 26. Juli 2026.