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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Freiwillige Zahlungsfrist: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 8 Auskünfte · 2014–2023

Geltende Auffassung

Der Steuerpflichtige kann die Schuld sowohl in der freiwilligen als auch in der Vollstreckungsphase ganz oder teilweise begleichen. Eine Zahlung in natura ist in der freiwilligen Phase zulässig, sofern das Gesetz dies vorsieht und die regulatorischen Anforderungen erfüllt sind, vorausgesetzt, die Schuld ist nicht unverzüglich fällig. Verzugszinsen auf Sanktionen werden während der freiwilligen Zahlungsfrist nicht erhoben; deren Berechnung beginnt am Tag nach Ablauf dieser Frist.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Natur der freiwilligen Phase als Phase der Schuldentilgung konstant. Die Auskünfte haben spezifische Aspekte präzisiert, wie etwa die Berechnung der Verjährung, die Möglichkeit von Teilzahlungen und die Anwendung von Verzugszinsen. Es ist kein Kriterienwechsel zu beobachten, sondern eine Anwendung der Rechtsvorschriften auf verschiedene Sachverhalte.

Wendepunkte

  1. V0859-18

    Präzisiert, dass die Frist zur Forderung der Zahlung festgesetzter Schulden am Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist in der freiwilligen Phase beginnt.

  2. V1995-23

    Legt fest, dass die Berechnung der Verzugszinsen auf Sanktionen am Tag nach Ablauf der freiwilligen Zahlungsfrist beginnt.

Analyse auf Grundlage von 8 der 8 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 2. Oktober 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

8
V2549-14 30. Sept. 2014

Bonuszahlung bei Lastschrift bei freiwilliger Ratenzahlung möglich

SG de Tributos Locales
bonificacióndomiciliaciónfraccionamiento de pagoordenanza fiscalvencimiento periódico TRLRHL — RDLeg 2/2004 de Haciendas Locales art. 9.1TRLRHL — RDLeg 2/2004 de Haciendas Locales art. 9.2
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