Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Werbe- und Sponsoringleistungen unterliegen dem Mehrwertsteuer (IVA) Satz von 21 %, es sei denn, sie fallen unter die Kooperationsvereinbarungen des Gesetzes 49/2002. Im Rahmen der Einkommensteuer (IRPF) gelten Sponsoring-Einnahmen als Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit, sofern eine Organisation der Produktionsmittel vorliegt, oder als Veräußerungsgewinn, wenn die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Tätigkeit nicht erfüllt sind und kein Arbeitsverhältnis besteht. Die Bekanntmachung der Beteiligung an Kooperationsvereinbarungen zwischen Unternehmen stellt keine steuerpflichtige Dienstleistung im Sinne der IVA dar.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der steuerpflichtigen Natur des Sponsorings stabil und klassifiziert dieses überwiegend als wirtschaftliche Tätigkeit oder als der IVA unterliegende Werbung. Die Bedingungen für die Anwendung der Vereinbarungen des Gesetzes 49/2002 sowie die Art der Einnahmen im Rahmen der IRPF (berufliche Tätigkeit vs. Veräußerungsgewinn) wurden präzisiert, um als Ausnahmen vom Regelsatz zu fungieren.
Wendepunkte
-
Legt die Unterscheidung in der IRPF zwischen Erträgen aus beruflicher Tätigkeit und Veräußerungsgewinnen fest, basierend auf der Existenz einer Organisation der Produktionsmittel.
-
Stellt klar, dass die Bekanntmachung der Beteiligung an Kooperationsvereinbarungen zwischen Unternehmen keine steuerpflichtige Dienstleistung im Sinne der IVA darstellt.
Analyse auf Grundlage von 20 der 21 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.