Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Vergütungen von Mitgliedern von Vertretungsorganen, die Verwaltungs- und Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen, stellen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß Artikel 17.2.e) des LIRPF (Einkommensteuergesetz) dar. Der anwendbare Quellensteuersteuersatz beträgt 35 Prozent oder 19 Prozent, wenn der Nettobetrag des Umsatzes des Unternehmens weniger als 100.000 Euro beträgt. Reisekosten sind nur dann steuerfrei, wenn das Unternehmen die Transportmittel oder die Unterkunft direkt zur Verfügung stellt.
Die Position der DGT bleibt konstant, indem sie diese Vergütungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit qualifiziert. Im Laufe der Auskünfte wurde die Behandlung von Reisekosten präzisiert und der Quellensteuersatz basierend auf dem Umsatz des Unternehmens definiert. Es sind keine Änderungen in der Rechtsnatur der Vergütung zu beobachten.
Wendepunkte
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Präzisiert den anwendbaren Quellensteuersatz gemäß dem Umsatz und legt 19 Prozent fest, wenn dieser weniger als 100.000 Euro beträgt.
Analyse auf Grundlage von 8 der 8 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 1. Oktober 2026.