Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Leistungen von Dolmetschern, Künstlern, Regisseuren und Technikern (natürliche Personen) unterliegen einem ermäßigten Steuersatz von 10 % der Mehrwertsteuer (IVA), wenn sie für Filmproduzenten oder Veranstalter von Theater- oder Musikaufführungen erbracht werden. Der Veranstalter ist die Person, die die materiellen oder personellen Mittel für die Aufführung anordnet. Der ermäßigte Steuersatz findet keine Anwendung, wenn der Empfänger lediglich ein Vermittler ist, der nur Vermittlungstätigkeiten ausübt.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Definition des Veranstalters als derjenigen Person, die die Mittel für die Aufführung anordnet, konstant. Die Rechtsprechung hat präzisiert, dass der ermäßigte Steuersatz nicht auf Vermittler anwendbar ist, die lediglich Vermittlungstätigkeiten ausüben. Kürzlich wurde die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Dienstleistungen von Disc-Jockeys ausgeweitet, wenn diese für Veranstalter von Musikaufführungen erbracht werden, einschließlich Privatpersonen bei Familienveranstaltungen.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass der ermäßigte Steuersatz nicht anwendbar ist, wenn der Kunde ein Vermittler ist, der nur Vermittlungstätigkeiten ausübt.
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Weitet die Anwendung des 10 %-Steuersatzes auf Dienstleistungen von Disc-Jockeys aus, die für Veranstalter von Musikaufführungen erbracht werden, einschließlich Privatpersonen bei Familienveranstaltungen.
Analyse auf Grundlage von 30 der 34 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 23. September 2026.