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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Veranstaltungsorganisation: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 22 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Die Organisation von Veranstaltungen ist eine Einzelleistung, die aus einer Vielzahl eng miteinander verbundener Elemente besteht, die eine unzertrennliche wirtschaftliche Leistung bilden. Integrierte Beherbergungs- oder Transportdienstleistungen unterliegen nicht dem Sonderregime für Reisebüros. Der Ort der Leistung hängt vom Sitz der Tätigkeit des Empfängers ab, sofern dieser Unternehmer oder Freiberufler ist.

Die Position der DGT ist seit 2014 konstant geblieben. Es wurde wiederholt bestätigt, dass die Organisation von Veranstaltungen eine Einzelleistung ist und dass die Einbeziehung von Transport oder Beherbergung das Sonderregime für Reisebüros nicht auslöst. Die Bestimmung der Territorialität bleibt an den Sitz des unternehmerischen Empfängers gebunden.

Analyse auf Grundlage von 20 der 22 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

22
V1927-16 4. Mai 2016

Unternehmensveranstaltungen: Einzelleistung oder Reiseleistung?

SG de Impuestos sobre el Consumo
régimen especial de agencias de viajesprestación únicaservicio de viajesorganización de eventosservicios accesorios LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 69.Uno.1ºLIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 70.Uno.3º
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0336-16 27. Jan. 2016

Sonderregelung für Reisebüros: Anwendung bei Transport oder Unterbringung

SG de Impuestos sobre el Consumo
régimen especial de agencias de viajesprestación únicaservicio de viajesorganización de eventosservicios accesorios LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 69.Uno.1ºLIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 70.Uno.3º
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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