Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Wasserverteilungsaktivitäten unterliegen kraft gesetzlicher Bestimmung der Mehrwertsteuer (IVA). Geldbeiträge zur Finanzierung von Infrastrukturen des Wasserkreislaufs stellen weder eine Gegenleistung noch einen preisgebundenen Zuschuss dar, da dem Erwerber kein direkter Vorteil entsteht. Im Falle von steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Umsätzen wird der Vorsteuerabzug durch ein angemessenes und einheitliches Zuteilungsprinzip, wie etwa die Umsatzproporz (prorrata), bestimmt.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Einstufung von Wasserversorgungs- und Verteilungsaktivitäten als steuerpflichtig konstant. Es hat sich das Kriterium gefestigt, dass wirtschaftliche Beiträge für Infrastrukturen nicht Teil der Bemessungsgrundlage sind, da sie keinen Bezug zum Preis aufweisen. Die Lehrmeinung zur Vorsteuerverteilung bei Unternehmen mit gemischten Tätigkeiten ist wiederkehrend und stabil.
Wendepunkte
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Legt fest, dass Ausgleichszahlungen zur Deckung von Kosten und zur Ertragsminderung keine Gegenleistung für nach der IVA steuerpflichtige Umsätze sind.
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Bestätigt, dass Beiträge für Verbesserungsmaßnahmen an Infrastrukturen keine preisgebundenen Zuschüsse sind, da sie die Anforderungen an einen Vorteil für den Erwerber nicht erfüllen.
Analyse auf Grundlage von 32 der 32 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.