Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen aus dem Geschäftsvermögen gelten als gleichgestellte Umsätze mit entgeltlichen Lieferungen und unterliegen der Steuer. Bei Gütern, die eine Installation erfordern, hängt der Ort der Lieferung davon ab, wo diese Installation erfolgt; eine innergemeinschaftliche Lieferung kann ausgeschlossen sein, wenn die Kosten der Installation wesentlich sind. Ebenso müssen als innergemeinschaftliche Erwerbe gleichgestellte Erwerbe in der Zusammenfassenden Meldung angegeben werden.
Die DGT vertritt eine beständige Position zur Natur der gleichgestellten Umsätze und behandelt unentgeltliche Lieferungen als steuerpflichtige Umsätze. Es ist kein dogmatischer Wandel zu beobachten, sondern eine Anwendung spezifischer Kriterien für verschiedene Sachverhalte wie den Eigenverbrauch, den Ort der Installation oder innergemeinschaftliche Erwerbe. Die Rechtsprechung bleibt hinsichtlich der Qualifizierung dieser Umsätze stabil.
Analyse auf Grundlage von 8 der 8 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 30. September 2026.