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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Sportanlagen: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 9 Auskünfte · 2014–2023

Geltende Auffassung

Bauausführungen für den Bau oder die Renovierung von Schwimmbädern und Sportanlagen unterliegen dem Regelsatz von 21 % der Mehrwertsteuer (IVA). Diese Anwendung erfolgt unabhängig davon, ob der Empfänger eine Eigentümergemeinschaft oder eine Privatperson ist. Die Anwendung des ermäßigten Satzes von 10 % ist nicht zulässig, da diese nicht als Gebäude angesehen werden, die primär dem Wohnzweck dienen, noch als deren Nebengebäude.

Die Position der DGT ist hinsichtlich der Anwendung des Regelsatzes von 21 % für den Bau von Sportanlagen und Schwimmbädern beständig. Seit 2016 vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass diese Arbeiten nicht als Nebengebäude oder ergänzende Dienstleistungen für Wohngebäude gelten, um den ermäßigten Satz anzuwenden. Die Rechtsprechung wurde in jeder nachfolgenden Anfrage systematisch bekräftigt.

Wendepunkte

  1. V4244-16

    Legt fest, dass Bauarbeiten für Sportanlagen mit 21 % besteuert werden, da sie nicht unter den ermäßigten Satz für Wohngebäude fallen.

Analyse auf Grundlage von 8 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 30. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

9
V1584-18 8. Juni 2018

Bau eines Swimmingpools unterliegt dem Regelsatz von 21 % MwSt.

SG de Impuestos sobre el Consumo
tipo impositivoejecución de obraspromotortipo reducidovivienda unifamiliar LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 90.UnoLIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 91.Uno.3.1º
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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