Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Eigenschaft einer Verpackung als wiederverwendbar wird durch deren objektive Beschaffenheit bestimmt und nicht durch die Absicht des Nutzers. Steuerpflichtige können die Beschaffenheit ihrer Produkte durch jedes rechtlich zulässige Beweismittel nachweisen. Es obliegt der Verwaltung, die Angemessenheit dieser Beweise im Rahmen der Steuerverfahren zu bewerten.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anwendung der Steuer stabil, hat sich jedoch in Bezug auf die Definition der Beweismittel weiterentwickelt. Ursprünglich lag der Schwerpunkt auf Informationspflichten und spezifischen Befreiungen, während die jüngsten Auskünfte die Bewertung der Beweise zur Bestimmung der Wiederverwendbarkeit klären.
Wendepunkte
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Präzisiert, dass kompostierbare Kunststoffbeutel in den Anwendungsbereich der Steuer fallen, sofern sie nicht wiederverwendbar sind.
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Stellt fest, dass die Wiederverwendbarkeit von der objektiven Beschaffenheit der Verpackung abhängt und nicht vom Willen des Nutzers.
Analyse auf Grundlage von 48 der 49 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 23. September 2026.