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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Garantien: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Stabile Auffassung Mittlere Zuverlässigkeit 8 Auskünfte · 2016–2021

Geltende Auffassung

Garantien stellen weder bestehende Schulden im Erbschaftsteuerrecht noch Vorauszahlungen bei Mietverhältnissen dar, sofern der Betrag nicht tatsächlich vereinnahmt wurde. Im Bereich der Stundungen ist es möglich, Garantien auf die Wertpapiere selbst zu errichten, die den Gewinn generieren. Im Zoll- und Verbrauchssteuerbereich ist die Errichtung von Garantien für registrierte Versender obligatorisch und kann in Beträgen erfolgen, die über den vorgeschriebenen Mengen liegen, um betriebliche Vorteile zu erzielen.

Die Position der DGT ist aufgrund der Vielfalt der behandelten Materien heterogen, bewahrt jedoch eine stetige Kohärenz: Die Garantie ist ein Sicherungsmechanismus, der weder die Art der Schuld noch das Entstehen der Steuer verändert. Es ist keine doktrinäre Entwicklung zu beobachten, sondern die Anwendung spezifischer Kriterien für jeden Fall (Erbschaften, IVA [Mehrwertsteuer], LIRPF [Einkommensteuer] oder Zoll).

Wendepunkte

  1. V2892-16

    Stellt fest, dass das Einbehalten von Beträgen zur Sicherung einer Zahlung keine Vorauszahlung darstellt, da die IVA (Mehrwertsteuer) erst entsteht, wenn der Preis fällig ist.

  2. V1997-18

    Ermöglicht es, dass die Garantie für die Stundung der IRPF (Einkommensteuer) auf den Wertpapieren selbst errichtet wird, die den Veräußerungsgewinn generieren.

  3. V2195-21

    Stellt klar, dass die Errichtung einer Kaution als vertragliche Garantie keine Vermögensveränderungen oder Gewinne oder Verluste im Rahmen der IRPF (Einkommensteuer) auslöst.

Analyse auf Grundlage von 8 der 8 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 1. Oktober 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

8

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