Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Damit eine Lieferung von Gegenständen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gilt, muss der Erwerber ein Unternehmer sein, seine USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats mitteilen und der Transport in den Bestimmungsmitgliedstaat nachweisen. Es wird keine Mindestverweildauer der Gegenstände im Bestimmungsstaat gefordert, um die Transaktion zu festigen. Verkäufe an Privatpersonen unterliegen dem Fernabsatzregime, sobald die gesetzlichen Schwellenwerte überschritten werden.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Definition der wesentlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung stabil. Jüngste Auskünfte haben präzisiert, dass das Fehlen einer gültigen USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats die Befreiung verhindert und die Transaktion als inländische Lieferung qualifiziert. Zudem wurde klargestellt, dass keine Mindestaufenthaltsdauer der Gegenstände am Bestimmungsort existiert, um den innergemeinschaftlichen Charakter zu validieren.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass keine Mindestverweildauer der Gegenstände im anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um die Transaktion als innergemeinschaftliche Lieferung zu festigen.
Analyse auf Grundlage von 9 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 29. September 2026.