Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Qualifizierung der Transaktion hängt von der Relevanz der eingebrachten Elemente oder der Art des Objekts ab. Wenn die Materialien lediglich Mittel für einen Hauptvertrag sind, handelt es sich um eine Dienstleistung; wenn der Kunde einen wesentlichen Wirkstoff beisteuert, handelt es sich ebenfalls um eine Dienstleistung. Fertighäuser gelten nur dann als Gebäude, wenn sie dauerhaft mit dem Boden verbunden sind, andernfalls unterliegen sie dem Steuersatz von 21 %. Die Lieferung von zubereiteten Lebensmitteln gilt als Lieferung von Gegenständen, wenn die begleitenden Dienstleistungen unerheblich sind.
Die Position der DGT zeigt keine einheitliche doktrinäre Entwicklung, sondern wendet je nach konkretem Fall technische Unterscheidungskriterien an. Die Differenzierung zwischen der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen, die auf der Relevanz der Elemente oder der Dauerhaftigkeit der Installation basiert, bleibt bestehen. Die Rechtsprechung wird je nach Art der analysierten Ware oder Dienstleistung fragmentiert angewendet.
Wendepunkte
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Legt die Unterscheidung zwischen Catering (Dienstleistung) und der Lieferung von Lebensmitteln (Lieferung von Gegenständen) fest, basierend auf der Relevanz der begleitenden Dienstleistungen.
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Definiert, dass Fertighäuser nur dann als Gebäude gelten, wenn sie dauerhaft mit dem Boden verbunden sind, wobei 21 % angewendet werden, wenn sie ohne Beschädigung des Objekts verlegt werden können.
Analyse auf Grundlage von 69 der 74 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 2. September 2026.