Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der ermäßigte Steuersatz von 10 % findet Anwendung auf Hilfsmittel, die für den persönlichen und ausschließlichen Gebrauch von Personen mit Behinderungen konzipiert sind, welche die objektive Definition erfüllen und im Anhang des Gesetzes aufgeführt sind. Insbesondere unterliegen Haltegriffe, Duschgriffe und Toilettensitzerhöhungen dem Satz von 10 %. Dieser Satz findet keine Anwendung auf Waschbecken-Zubehör, Spülkästen oder Toilettenverankerungen, die mit dem Regelsatz der Mehrwertsteuer (IVA) von 21 % besteuert werden.
Die Position der DGT bleibt in der Anwendung eines restriktiven Kriteriums beständig, das auf der objektiven Definition und der Aufnahme in den gesetzlichen Anhang basiert. Im Laufe der Auskünfte wurde die Unterscheidung zwischen dem Hauptprodukt und seinen Zubehörteilen oder Ersatzteilen beibehalten, welche mit dem Regelsatz besteuert werden. Die Entwicklung zeigt eine systematische Anwendung der Norm für spezifische Hilfsmittel gegenüber Elementen zur Anpassung der Infrastruktur.
Wendepunkte
-
Führt die Unterscheidung der Steuersätze nach dem Grad der Behinderung ein und stellt fest, dass Prothesen und Implantate für Personen mit Behinderungen (Grad von 33 % oder höher) mit 4 % besteuert werden.
Analyse auf Grundlage von 12 der 12 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.